opencaselaw.ch

ZK1 2025 39

Forderung

Schwyz · 2026-07-07 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Den Vertragsparteien des GAV Personalverleih (fortan kurz: GAVP) steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmenden ein ge- meinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestim- mungen gemäss Art. 357b OR zu (Art. 7 Abs. 1 GAVP, abgerufen bei

Kantonsgericht Schwyz 5 www.swissstaffing.ch am 27. Mai 2026; Art. 4 Abs. 1 AVEG, Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen; SR 221.215.311). Bei mit Leistungsklage durchsetzbaren Ansprüchen der Ver- tragsgemeinschaft (Stöckli, BK, 2. A. 2024, Art. 357b OR N 10, 12 f. und 16 ff.) bzw. des von dieser bestimmten privaten paritätischen Vollzugsorgans (Senti, ARV 2021, Ziff. 2, 3.1 und 4.1.1) auf Kontrolle und Konventionalstrafe (Art. 357b Abs. 1 lit. c OR) handelt es sich um eine vermögensrechtliche, je- doch nicht arbeitsrechtliche Streitsache (BGE 140 III 391 E. 1.3) mit einem Streitwert über Fr. 50’000.00 (vgl. auch angef. Urteil E. 7.2), weshalb die Beru- fungen zulässig sind (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die mit der Leistungsklage ver- bundenen Vollstreckungsmassnahmen wurden im Erkenntnisverfahren ange- ordnet (Art. 236 Abs. 3 ZPO), weshalb keine Ausnahme im Sinne von Art. 309 lit. a ZPO vorliegt.

a) Die Klägerin hält die Berufungsanträge der Beklagten für nicht nachvoll- ziehbar, namentlich das Rechtsbegehren 2 auf Feststellung der Nichtigkeit des Kontrollbeschlusses und der Konventionalstrafe könne vor der Rechtsmit- telinstanz nicht vorgebracht werden (39: KG-act. 6 Rz 10). Dies trifft zu. Die Nichtigkeitsfeststellung war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfah- rens und mithin des angefochtenen Urteils, weshalb auf das entsprechende Berufungsbegehren nicht einzutreten ist (vgl. dazu immerhin unten E. 2.a, sodass sich auch weitere Erörterungen zur Geltendmachung der Nichtigkeit in jedem Verfahrensstadium erübrigen). Abgesehen davon zielen die übrigen Rechtsbegehren auf die bereits erstinstanzlich nebst dem Nichteintreten even- tualiter verlangte Abweisung der Klage und auf eine entsprechende Anpas- sung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hinaus, worauf vorbehältlich ei- ner hinreichenden Begründung (vgl. dazu unten lit. b) einzutreten ist.

b) Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthal- ten. Begründen im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet aufzeigen,

Kantonsgericht Schwyz 6 inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (vgl. auch Reetz, Kommentar, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 36), weil das Berufungsverfah- ren ein eigenständiges Verfahren ist und nicht der Vervollständigung des vor- instanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstin- stanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstan- dungen dient (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.). Die Begründung muss hinrei- chend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos ver- standen werden zu können. Sie muss anhand der erstinstanzlich festgestell- ten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrecht- erhalten lassen (BGer 4D_136/2025 vom 20. November 2025 E. 2.3 und ZK1 2024 44 vom 24. April 2025 bestätigender BGer 4A_242/2025 vom 9. Sep- tember 2025 je m.H.). M.a.W. muss der Berufungsführer gegenüber konkreten Erwägungen des angefochtenen Urteils eine belegte Gegenargumentation derart verständlich formulieren, dass der Rechtsmittelbeklagte weiss, gegen welche Fehlervorwürfe er das angefochtene Urteil verteidigen soll (vgl. Hurni/Schlup/Sterchi, BK, 2. A. 2026, Art. 311 ZPO N 17 ff.). Die Begrün- dung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung der Berufung. Fehlt eine genügende Begründung, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (Reetz, a.a.O., Art. 311 ZPO N 38 m.H.; ZK1 2025 32 vom 10. März 2026 E. 3; Hurni/Schlup/Sterchi, ebd. N 16). Die Klägerin rügt, die Art und Weise der Begründung der Berufung der Be- klagten deute auf den Einsatz von künstlicher Intelligenz hin und verdiene namentlich in der „halluzinierten“ bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Gehör (39 act. 6 Rz 13). Die Beklagte bestreitet, seitenweise Inhalte generiert zu haben, räumt aber falsche Zitierungen und Recherchen ein (39 act. 8 Rz 15). Die Berufung enthält vor allem im IV. Abschnitt betreffend rechtliche Wür- digung Ausführungen mit zum Teil zugegebenermassen falsch recherchierten Zitaten zum Beleg angeblicher rechtlicher Prämissen, die übergangen oder

Kantonsgericht Schwyz 7 verletzt zu haben der Vorinstanz pauschal vorgeworfen werden, ohne dass die Beklagte sich mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Urteils aus- einandersetzt. Insofern ist auf ihre Berufung nicht einzutreten; denn es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, die Vielzahl von Zitaten im Einzelnen dahingehend zu überprüfen, ob sie die pauschalen Vorwürfe der Beklagten argumentativ konkretisieren könnten. Jedoch erweist sich die Berufungsbe- gründung trotz ihres Anscheins von nicht reflektierter oder querulatorischer KI- Anwendung nicht in allen Teilen geradezu als ungenügend. Der nicht seiten- nummerierten Berufung der Beklagten sind hinlänglich deutlich Behauptungen zu entnehmen, wonach entgegen der Vorinstanz keine Kontrollen verweigert worden seien. Vielmehr seien die Zulässigkeit der Delegation an ein privates Drittunternehmen bzw. die Nichtbestellung einer unabhängigen Prüfungsstelle (Art. 6 AVEG) und das Zustandekommen des Kontrollbeschlusses mit der unangemessenen Konventionalstrafe bestritten worden. Die Berufung ist in- soweit im Nachfolgenden einzeln auf das Eintreten zu prüfen, wobei eine mangelhafte Substanzierung förmlich auch die materielle Abweisung zur Fol- ge haben kann (ZK1 2023 3 vom 28. März 2024 E. 1.b).

E. 1a Die Klägerin hält die Berufungsanträge der Beklagten für nicht nachvoll- ziehbar, namentlich das Rechtsbegehren 2 auf Feststellung der Nichtigkeit des Kontrollbeschlusses und der Konventionalstrafe könne vor der Rechtsmit- telinstanz nicht vorgebracht werden (39: KG-act. 6 Rz 10). Dies trifft zu. Die Nichtigkeitsfeststellung war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfah- rens und mithin des angefochtenen Urteils, weshalb auf das entsprechende Berufungsbegehren nicht einzutreten ist (vgl. dazu immerhin unten E. 2.a, sodass sich auch weitere Erörterungen zur Geltendmachung der Nichtigkeit in jedem Verfahrensstadium erübrigen). Abgesehen davon zielen die übrigen Rechtsbegehren auf die bereits erstinstanzlich nebst dem Nichteintreten even- tualiter verlangte Abweisung der Klage und auf eine entsprechende Anpas- sung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hinaus, worauf vorbehältlich ei- ner hinreichenden Begründung (vgl. dazu unten lit. b) einzutreten ist.

E. 1b Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthal- ten. Begründen im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet aufzeigen,

Kantonsgericht Schwyz 6 inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (vgl. auch Reetz, Kommentar, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 36), weil das Berufungsverfah- ren ein eigenständiges Verfahren ist und nicht der Vervollständigung des vor- instanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstin- stanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstan- dungen dient (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.). Die Begründung muss hinrei- chend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos ver- standen werden zu können. Sie muss anhand der erstinstanzlich festgestell- ten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrecht- erhalten lassen (BGer 4D_136/2025 vom 20. November 2025 E. 2.3 und ZK1 2024 44 vom 24. April 2025 bestätigender BGer 4A_242/2025 vom 9. Sep- tember 2025 je m.H.). M.a.W. muss der Berufungsführer gegenüber konkreten Erwägungen des angefochtenen Urteils eine belegte Gegenargumentation derart verständlich formulieren, dass der Rechtsmittelbeklagte weiss, gegen welche Fehlervorwürfe er das angefochtene Urteil verteidigen soll (vgl. Hurni/Schlup/Sterchi, BK, 2. A. 2026, Art. 311 ZPO N 17 ff.). Die Begrün- dung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung der Berufung. Fehlt eine genügende Begründung, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (Reetz, a.a.O., Art. 311 ZPO N 38 m.H.; ZK1 2025 32 vom 10. März 2026 E. 3; Hurni/Schlup/Sterchi, ebd. N 16). Die Klägerin rügt, die Art und Weise der Begründung der Berufung der Be- klagten deute auf den Einsatz von künstlicher Intelligenz hin und verdiene namentlich in der „halluzinierten“ bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Gehör (39 act. 6 Rz 13). Die Beklagte bestreitet, seitenweise Inhalte generiert zu haben, räumt aber falsche Zitierungen und Recherchen ein (39 act. 8 Rz 15). Die Berufung enthält vor allem im IV. Abschnitt betreffend rechtliche Wür- digung Ausführungen mit zum Teil zugegebenermassen falsch recherchierten Zitaten zum Beleg angeblicher rechtlicher Prämissen, die übergangen oder

Kantonsgericht Schwyz 7 verletzt zu haben der Vorinstanz pauschal vorgeworfen werden, ohne dass die Beklagte sich mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Urteils aus- einandersetzt. Insofern ist auf ihre Berufung nicht einzutreten; denn es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, die Vielzahl von Zitaten im Einzelnen dahingehend zu überprüfen, ob sie die pauschalen Vorwürfe der Beklagten argumentativ konkretisieren könnten. Jedoch erweist sich die Berufungsbe- gründung trotz ihres Anscheins von nicht reflektierter oder querulatorischer KI- Anwendung nicht in allen Teilen geradezu als ungenügend. Der nicht seiten- nummerierten Berufung der Beklagten sind hinlänglich deutlich Behauptungen zu entnehmen, wonach entgegen der Vorinstanz keine Kontrollen verweigert worden seien. Vielmehr seien die Zulässigkeit der Delegation an ein privates Drittunternehmen bzw. die Nichtbestellung einer unabhängigen Prüfungsstelle (Art. 6 AVEG) und das Zustandekommen des Kontrollbeschlusses mit der unangemessenen Konventionalstrafe bestritten worden. Die Berufung ist in- soweit im Nachfolgenden einzeln auf das Eintreten zu prüfen, wobei eine mangelhafte Substanzierung förmlich auch die materielle Abweisung zur Fol- ge haben kann (ZK1 2023 3 vom 28. März 2024 E. 1.b).

E. 2 Das im allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag zur Kon- trolle vorgesehene paritätische Organ ist zur Kontrolle des Verleihers berech- tigt. Bei nicht geringfügigen Verstössen muss es dem kantonalen Arbeitsamt Meldung erstatten und kann dem fehlbaren Verleiher (a) nach Massgabe des Gesamtarbeitsvertrages eine Konventionalstrafe auferlegen und (b) die Kon- trollkosten ganz oder teilweise auferlegen (Art. 20 Abs. 2 Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, kurz Arbeitsvermittlungsge- setz, AVG/SR 823.11). Unbestritten ist, dass die Klägerin im Sinne dieser Be- stimmung zur Kontrolle des Verleihers (Beklagte) in Bezug auf die Einhaltung der Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen ermächtigtes paritätisches Organ (dazu s. Art. 33 ff. GAVP) ist, das der Beklagten nach Massgabe des Gesamt- arbeitsvertrages eine Konventionalstrafe und Kontrollkosten auferlegen kann.

Kantonsgericht Schwyz 8 Ebenso will die Beklagte im Berufungsverfahren ausdrücklich auch das Recht der C.________, Kontrollen durchzuführen, nicht bestreiten, sondern oppo- niert nur der Durchführung der Kontrolle durch eine wirtschaftlich abhängige Drittgesellschaft (vgl. 39 act. 1 Ziff. IV/1.1).

a) Im angefochtenen Urteil wurde dargelegt, dass die C.________ ein Or- gan der Klägerin und nicht eine im Handelsregister einzutragende Zweignie- derlassung oder dergleichen sei, wie die Beklagte behaupte (angef. Urteil E. 3.2). Die Beklagte setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, rügt indes, die Vorinstanz habe übergangen, dass nur im Handelsregister ein- getragene Personen für die Klägerin bzw. die C.________ nach aussenhin wirksam handeln resp. den Kontrollbeschluss vom 16. Juni 2023 (KB 12) hät- ten erlassen können. Die Frage, ob die den Kontrollbeschluss unterzeichne- ten, nicht nachgewiesen im Handelsregister eingetragenen Personen (Präsi- dent und Sekretär) wirksam handeln konnten, ist indes nicht erheblich, nach- dem die Aktivlegitimation der Klägerin unbestritten ist. Der Kontrollbeschluss ist denn auch kein Vollstreckungstitel, sondern ein schuldrechtliches Instru- ment bzw. eine privatrechtliche Willenserklärung oder Parteiaussage ohne höheren Beweiswert im Gerichtsverfahren (vgl. dazu Senti, a.a.O., S. 219 Ziff. 5.2 lit. d-f) zur Durchführung des GAVP (vgl. oben E. 1). Die Beurteilung vorliegender Leistungsklage (vgl. oben E. 1 vor lit. a) ist daher nicht von der Gültigkeit des Kontrollbeschlusses abhängig. Dessen Erlass als Abschluss der unbestritten kein Einvernehmen erzielenden Korrespondenz stellt die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht ebenso wenig infrage wie den Umstand, dass sie den Anordnungen dieses Beschlusses nicht nachgekommen ist. Soweit die Be- klagte bestreitet, dadurch Kontrollen verweigert zu haben, wie dies im Be- schluss festgehalten wird, ist darauf nachfolgend zurückzukommen (lit. c).

b) Nach Art. 35 GAVP kann die C.________ (Art. 33 GAVP) Betriebsprü- fungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAVP, namentlich

Kantonsgericht Schwyz 9 der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Voll- zugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die Be- triebsprüfungen werden im Auftrag der C.________ durch beauftragte, spezia- lisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen (Art. 36 GAVP). Die Vor- instanz verwies auf Lehre und Rechtsprechung, wonach eine solche Delegati- on an Dritte zulässig sei (angef. Urteil E. 3.4 m.H.). Damit setzt sich die Be- klagte in ihrer Berufung nicht auseinander. Insbesondere bestreitet sie konkret nicht die Erwägung der Vorinstanz, dass das paritätische Organ für die Kon- trolle zuständig und verantwortlich bleibe (ebd. E. 3.4 in fine). Gegenüber die- sen vorinstanzlichen Erwägungen formuliert die Beklagte somit keine belegte Gegenargumentation. Ihre Berufung erweist sich, was von Amtes wegen zu prüfen ist, mithin insoweit im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht hinlänglich begründet, so dass darauf nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 1.b). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Berechtigung zur Kontrolle im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AVG den Beizug eines spezialisierten Dritten ausschliessen soll. Inwie- fern konkret das vorliegend durch die paritätische Klägerin beigezogene Dritt- unternehmen Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerinteressen einseitig vertreten und aufgrund regelmässiger Mandatsübernahmen in einem Interessenkonflikt stehen soll, legt die Beklagte konkret nicht dar. Mithin ist die Berufung in die- sem Punkt auch abzuweisen.

c) Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren geltend macht, sie habe nicht die Kontrolle verweigert, sondern die konkrete Kontrollstelle (Drittunter- nehmen, vgl. oben lit. b) abgelehnt, weshalb die Klägerin verpflichtet gewesen sei, ein Gesuch im Sinne von Art. 6 AVEG einzureichen, setzt sie sich mit den diesbezüglichen wiederum auf Lehre und Rechtsprechung abgestützten Er- wägungen des angefochtenen Urteils im Zusammenhang der Konventional- strafe für eine Kontrollverweigerung (angef. Urteil E. 4.3) nicht auseinander. Deshalb ist auf ihre Rügen auch in diesem Punkt nicht einzutreten. Im Übrigen

Kantonsgericht Schwyz 10 lässt sich dem zweiten Satz von Art. 6 Abs. 1 AVEG, wonach ein besonderes unabhängiges Kontrollorgan auch auf Antrag der Vertragsparteien eingesetzt werden kann, wenn sich ein am Vertrag nicht beteiligter Arbeitgeber oder Ar- beitnehmer weigert, sich einer Kontrolle des paritätischen Organs zu unterzie- hen, keine Verpflichtung der Klägerin bzw. der C.________ entnehmen, dies im vorliegenden Fall auch zu tun. Dies umso weniger, als – wie auch schon die Vorinstanz zutreffend darlegte – die C.________ in der Rechtsmittelbeleh- rung des Beschlusses zur Durchführung einer Betriebsprüfung vom 1. März 2023, die Beklagte auf die Möglichkeit, ein unabhängiges Kontrollorgan zu verlangen, hinwies (KB 6 S. 2 und Art. 48d Abs. 4 AVV, Arbeitsvermittlungs- verordnung/SR 823.111), die Beklagte jedoch darauf beharrte, dass die Kon- trolle durch das paritätische Organ selbst durchzuführen sei (KB 11 und Vi- act. 4 Rz 24 ff.). Mithin wäre die Berufung betreffend die Rüge einer fehlerhaf- ten Anwendung von Art. 6 AVEG ebenso abzuweisen.

d) Die Beklagte beanstandet die fehlende gesetzliche Ermächtigung des Bundesrats in Bezug auf Art. 48d AVV und lässt diese Bestimmung daher nicht als Grundlage für die Delegation der Kontrolle an Dritte gelten. Abgese- hen davon, dass sie sich zur von der Vorinstanz zitierten Lehre und Recht- sprechung zur Zulässigkeit der Delegation der Kontrolle an Dritte (vgl. oben lit. b) nicht äusserte, erachtete die Vorinstanz diese Verordnungsbestimmung nicht als gesetzliche Grundlage für die Delegation der Kontrolle an Dritte, son- dern nur als zusätzliches Indiz, das impliziere, dass diese Möglichkeit besteht (angef. Urteil E. 3.4). Auf die Berufung bleibt daher in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Delegation der Kontrolle an Dritte nicht einzutreten. Ohnehin ist nochmals festzuhalten, dass Art. 20 Abs. 2 AVG sich zur Möglichkeit der Delegation von Kontrollaufgaben nicht äussert, insbesondere diese nicht ver- bietet. Zudem entgegnet die Beklagte den vorinstanzlichen Erwägungen nichts, wonach die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit beim paritätischen Organ bleiben (vgl. dazu wiederum oben lit. b). Ebenso wenig setzt sie sich

Kantonsgericht Schwyz 11 mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach Art. 35 GAVP die Kontrolle der Einhaltung der Lohnbestimmung als Gegenstand der Betriebs- prüfung erklärt (angef. Urteil E. 3.6). Damit ist die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik am internen Verfahrensreglement nicht zu behandeln. Ebenso wenig ist auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie auf die im Berufungsverfahren neu und damit unzulässig infrage gestellte Vor- aussetzung der Gleichbehandlung für die Allgemeinverbindlicherklärung ein- zugehen, zumal die Beklagte nicht bestreitet, dass die Frage der Ungleichbe- handlung im öffentlich-rechtlichen Verfahren zu klären wäre, wie dies die Vor- instanz festhielt (angef. Urteil E. 3.8).

e) Schliesslich bleibt noch auf den Vorwurf der Berufung der Beklagten einzugehen, das Bezirksgericht habe mit der unter Strafandrohung von Art. 292 StGB und Ermächtigung zur Polizeihilfe erlassenen Anordnung der Duldungspflicht der Durchführung einer Lohnbuchkontrolle und dazu die erfor- derlichen Unterlagen offenzulegen, unzulässig Kompetenzen des Erkenntnis- verfahrens mit denjenigen des Vollstreckungsverfahrens vermengt. Unter Hinweisen auf die (1) unbestritten im GAVP im Sinne von Art. 357b Abs. 1 lit. c OR vorgesehenen Kontrollen, (2) die zulässige Delegation von Kon- trollaufgaben an ein Drittunternehmen und (3) das im Ergebnis auf eine Kon- trollverweigerung hinauslaufende Verhalten der Beklagten ersah die Vor- instanz hinreichenden Anlass dazu, der Beklagten die entsprechenden Dul- dungs- bzw. Offenlegungspflichten aufzuerlegen (angef. Urteil E. 6 m.H. auf E. 2, 3.4 und 4.3; vgl. dazu auch Senti, a.a.O., S. 220 Ziff. 5.3.2). Das ist nicht zu beanstanden, nachdem das Bezirksgericht, wie hier erörtert (vgl. oben lit. b und c), die Zulässigkeit, Dritte mit Kontrollaufgabe zu beauftragten, begründet bejahte. Zudem machte die Beklagte von ihrer Möglichkeit, ein neutrales Kon- trollorgan zu beantragen, keinen Gebrauch und verunmöglichte daher freiwillig die Kontrollen durch die Nichtoffenlegung der erforderlichen Unterlagen innert zweimal angesetzten Fristen. Soweit die Beklagte geltend macht, Art. 292

Kantonsgericht Schwyz 12 StGB sei kein Vollstreckungsinstrument im Erkenntnisverfahren, übersieht sie Art. 236 Abs. 3 ZPO, wonach die hier mit der Klage beantragten Vollstre- ckungsmassnahmen gemäss Art. 343 ZPO vorab aus Gründen der Beschleu- nigung angeordnet werden können, wobei die Strafandrohung auch von Am- tes wegen erfolgen kann (dazu vgl. Schmid/Brunner, BSK, 4. A. 2024, Art. 236 ZPO N 43 und 45; Spühler, ZPO annoté 2023, Art. 236 ZPO N 5; BGer 4A_331/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 5.2).

E. 2a Im angefochtenen Urteil wurde dargelegt, dass die C.________ ein Or- gan der Klägerin und nicht eine im Handelsregister einzutragende Zweignie- derlassung oder dergleichen sei, wie die Beklagte behaupte (angef. Urteil E. 3.2). Die Beklagte setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, rügt indes, die Vorinstanz habe übergangen, dass nur im Handelsregister ein- getragene Personen für die Klägerin bzw. die C.________ nach aussenhin wirksam handeln resp. den Kontrollbeschluss vom 16. Juni 2023 (KB 12) hät- ten erlassen können. Die Frage, ob die den Kontrollbeschluss unterzeichne- ten, nicht nachgewiesen im Handelsregister eingetragenen Personen (Präsi- dent und Sekretär) wirksam handeln konnten, ist indes nicht erheblich, nach- dem die Aktivlegitimation der Klägerin unbestritten ist. Der Kontrollbeschluss ist denn auch kein Vollstreckungstitel, sondern ein schuldrechtliches Instru- ment bzw. eine privatrechtliche Willenserklärung oder Parteiaussage ohne höheren Beweiswert im Gerichtsverfahren (vgl. dazu Senti, a.a.O., S. 219 Ziff. 5.2 lit. d-f) zur Durchführung des GAVP (vgl. oben E. 1). Die Beurteilung vorliegender Leistungsklage (vgl. oben E. 1 vor lit. a) ist daher nicht von der Gültigkeit des Kontrollbeschlusses abhängig. Dessen Erlass als Abschluss der unbestritten kein Einvernehmen erzielenden Korrespondenz stellt die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht ebenso wenig infrage wie den Umstand, dass sie den Anordnungen dieses Beschlusses nicht nachgekommen ist. Soweit die Be- klagte bestreitet, dadurch Kontrollen verweigert zu haben, wie dies im Be- schluss festgehalten wird, ist darauf nachfolgend zurückzukommen (lit. c).

E. 2b Nach Art. 35 GAVP kann die C.________ (Art. 33 GAVP) Betriebsprü- fungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAVP, namentlich

Kantonsgericht Schwyz 9 der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Voll- zugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die Be- triebsprüfungen werden im Auftrag der C.________ durch beauftragte, spezia- lisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen (Art. 36 GAVP). Die Vor- instanz verwies auf Lehre und Rechtsprechung, wonach eine solche Delegati- on an Dritte zulässig sei (angef. Urteil E. 3.4 m.H.). Damit setzt sich die Be- klagte in ihrer Berufung nicht auseinander. Insbesondere bestreitet sie konkret nicht die Erwägung der Vorinstanz, dass das paritätische Organ für die Kon- trolle zuständig und verantwortlich bleibe (ebd. E. 3.4 in fine). Gegenüber die- sen vorinstanzlichen Erwägungen formuliert die Beklagte somit keine belegte Gegenargumentation. Ihre Berufung erweist sich, was von Amtes wegen zu prüfen ist, mithin insoweit im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht hinlänglich begründet, so dass darauf nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 1.b). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Berechtigung zur Kontrolle im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AVG den Beizug eines spezialisierten Dritten ausschliessen soll. Inwie- fern konkret das vorliegend durch die paritätische Klägerin beigezogene Dritt- unternehmen Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerinteressen einseitig vertreten und aufgrund regelmässiger Mandatsübernahmen in einem Interessenkonflikt stehen soll, legt die Beklagte konkret nicht dar. Mithin ist die Berufung in die- sem Punkt auch abzuweisen.

E. 2c Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren geltend macht, sie habe nicht die Kontrolle verweigert, sondern die konkrete Kontrollstelle (Drittunter- nehmen, vgl. oben lit. b) abgelehnt, weshalb die Klägerin verpflichtet gewesen sei, ein Gesuch im Sinne von Art. 6 AVEG einzureichen, setzt sie sich mit den diesbezüglichen wiederum auf Lehre und Rechtsprechung abgestützten Er- wägungen des angefochtenen Urteils im Zusammenhang der Konventional- strafe für eine Kontrollverweigerung (angef. Urteil E. 4.3) nicht auseinander. Deshalb ist auf ihre Rügen auch in diesem Punkt nicht einzutreten. Im Übrigen

Kantonsgericht Schwyz 10 lässt sich dem zweiten Satz von Art. 6 Abs. 1 AVEG, wonach ein besonderes unabhängiges Kontrollorgan auch auf Antrag der Vertragsparteien eingesetzt werden kann, wenn sich ein am Vertrag nicht beteiligter Arbeitgeber oder Ar- beitnehmer weigert, sich einer Kontrolle des paritätischen Organs zu unterzie- hen, keine Verpflichtung der Klägerin bzw. der C.________ entnehmen, dies im vorliegenden Fall auch zu tun. Dies umso weniger, als – wie auch schon die Vorinstanz zutreffend darlegte – die C.________ in der Rechtsmittelbeleh- rung des Beschlusses zur Durchführung einer Betriebsprüfung vom 1. März 2023, die Beklagte auf die Möglichkeit, ein unabhängiges Kontrollorgan zu verlangen, hinwies (KB 6 S. 2 und Art. 48d Abs. 4 AVV, Arbeitsvermittlungs- verordnung/SR 823.111), die Beklagte jedoch darauf beharrte, dass die Kon- trolle durch das paritätische Organ selbst durchzuführen sei (KB 11 und Vi- act. 4 Rz 24 ff.). Mithin wäre die Berufung betreffend die Rüge einer fehlerhaf- ten Anwendung von Art. 6 AVEG ebenso abzuweisen.

E. 2d Die Beklagte beanstandet die fehlende gesetzliche Ermächtigung des Bundesrats in Bezug auf Art. 48d AVV und lässt diese Bestimmung daher nicht als Grundlage für die Delegation der Kontrolle an Dritte gelten. Abgese- hen davon, dass sie sich zur von der Vorinstanz zitierten Lehre und Recht- sprechung zur Zulässigkeit der Delegation der Kontrolle an Dritte (vgl. oben lit. b) nicht äusserte, erachtete die Vorinstanz diese Verordnungsbestimmung nicht als gesetzliche Grundlage für die Delegation der Kontrolle an Dritte, son- dern nur als zusätzliches Indiz, das impliziere, dass diese Möglichkeit besteht (angef. Urteil E. 3.4). Auf die Berufung bleibt daher in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Delegation der Kontrolle an Dritte nicht einzutreten. Ohnehin ist nochmals festzuhalten, dass Art. 20 Abs. 2 AVG sich zur Möglichkeit der Delegation von Kontrollaufgaben nicht äussert, insbesondere diese nicht ver- bietet. Zudem entgegnet die Beklagte den vorinstanzlichen Erwägungen nichts, wonach die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit beim paritätischen Organ bleiben (vgl. dazu wiederum oben lit. b). Ebenso wenig setzt sie sich

Kantonsgericht Schwyz 11 mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach Art. 35 GAVP die Kontrolle der Einhaltung der Lohnbestimmung als Gegenstand der Betriebs- prüfung erklärt (angef. Urteil E. 3.6). Damit ist die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik am internen Verfahrensreglement nicht zu behandeln. Ebenso wenig ist auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie auf die im Berufungsverfahren neu und damit unzulässig infrage gestellte Vor- aussetzung der Gleichbehandlung für die Allgemeinverbindlicherklärung ein- zugehen, zumal die Beklagte nicht bestreitet, dass die Frage der Ungleichbe- handlung im öffentlich-rechtlichen Verfahren zu klären wäre, wie dies die Vor- instanz festhielt (angef. Urteil E. 3.8).

E. 2e Schliesslich bleibt noch auf den Vorwurf der Berufung der Beklagten einzugehen, das Bezirksgericht habe mit der unter Strafandrohung von Art. 292 StGB und Ermächtigung zur Polizeihilfe erlassenen Anordnung der Duldungspflicht der Durchführung einer Lohnbuchkontrolle und dazu die erfor- derlichen Unterlagen offenzulegen, unzulässig Kompetenzen des Erkenntnis- verfahrens mit denjenigen des Vollstreckungsverfahrens vermengt. Unter Hinweisen auf die (1) unbestritten im GAVP im Sinne von Art. 357b Abs. 1 lit. c OR vorgesehenen Kontrollen, (2) die zulässige Delegation von Kon- trollaufgaben an ein Drittunternehmen und (3) das im Ergebnis auf eine Kon- trollverweigerung hinauslaufende Verhalten der Beklagten ersah die Vor- instanz hinreichenden Anlass dazu, der Beklagten die entsprechenden Dul- dungs- bzw. Offenlegungspflichten aufzuerlegen (angef. Urteil E. 6 m.H. auf E. 2, 3.4 und 4.3; vgl. dazu auch Senti, a.a.O., S. 220 Ziff. 5.3.2). Das ist nicht zu beanstanden, nachdem das Bezirksgericht, wie hier erörtert (vgl. oben lit. b und c), die Zulässigkeit, Dritte mit Kontrollaufgabe zu beauftragten, begründet bejahte. Zudem machte die Beklagte von ihrer Möglichkeit, ein neutrales Kon- trollorgan zu beantragen, keinen Gebrauch und verunmöglichte daher freiwillig die Kontrollen durch die Nichtoffenlegung der erforderlichen Unterlagen innert zweimal angesetzten Fristen. Soweit die Beklagte geltend macht, Art. 292

Kantonsgericht Schwyz 12 StGB sei kein Vollstreckungsinstrument im Erkenntnisverfahren, übersieht sie Art. 236 Abs. 3 ZPO, wonach die hier mit der Klage beantragten Vollstre- ckungsmassnahmen gemäss Art. 343 ZPO vorab aus Gründen der Beschleu- nigung angeordnet werden können, wobei die Strafandrohung auch von Am- tes wegen erfolgen kann (dazu vgl. Schmid/Brunner, BSK, 4. A. 2024, Art. 236 ZPO N 43 und 45; Spühler, ZPO annoté 2023, Art. 236 ZPO N 5; BGer 4A_331/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 5.2).

E. 3 Mithin ist auf die Berufung ZK1 2025 39 der Beklagten abgesehen von der nunmehr mit der Behandlung der Berufung der Klägerin ZK1 2025 41 noch zu überpüfenden Bemessung der Konventionalstrafe nicht einzutreten bzw. ist sie abzuweisen. Zur Bemessung der Konventionalstrafe ist nach dem Gesagten grundsätzlich vom Sachverhalt einer verweigerten Kontrolle auszu- gehen, was als nicht geringfügiger Verstoss die Ausfällung einer Konventio- nalstrafe (vgl. dazu oben E. 2.c bzw. angef. Urteil E. 4) rechtfertigt.

a) Art. 38 Abs. 4 GAVP sieht Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50’000.00 vor: Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorent- haltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorent- haltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt, gemäss nicht allgemein- verbindlich erklärten Detailregelungen im Reglement. Bei der Bemessung der Konventionalstrafe sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu berücksichtigen: die Schwere der Vertragsverletzung, das Verschulden, der Zweck, Vertragsverletzungen zu bestrafen und künftige Verletzungen zu ver- hindern, das Ausmass der Bereicherung des fehlbaren Arbeitgebers und der Schädigung des Arbeitnehmers sowie die Möglichkeit, dass die Arbeitnehmer nach Durchsetzung von Verbandsstrafen ihre individuellen Ansprüche ge-

Kantonsgericht Schwyz 13 genüber dem Arbeitgeber geltend machen. Neben der finanziellen Situation des Fehlbaren kann auch dessen Kooperation im Verfahren mitberücksichtigt werden. Übermässige Konventionalstrafen sind herabzusetzen, was umso mehr gelten muss, als das Gericht wie im vorliegenden Fall, in dem die Höhe der Konventionalstrafe von einer Partei einseitig bestimmt und nicht im ge- genseitigen Einvernehmen festgelegt wurde (vgl. oben E. 2.a), nicht in die Vertragsfreiheit der Parteien eingreift (zum Ganzen s. ZK1 2021 40 vom

10. Oktober 2022 E. 10.d m.H.). Mithin sind vorliegend neben allgemein strafmildernden und -verschärfenden Umständen die Schwere der Kontroll- verweigerung, das Verschulden, die Prävention und eine allfällige Kooperation der Beklagten zu berücksichtigen. Gewisse Kriterien nach Art. 38 Abs. 4 GAVP wie die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer und die rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen sind hier mangels entsprechender erst durch Kontrol- len feststellbarer Umstände von Vornherein nicht und weitere nur bedingt ein- schlägig, worauf auch die Vorinstanz (angef. Urteil E. 5.3) zutreffend hinwies. Das Ausmass der Bereicherung des fehlbaren Arbeitgebers und der Schädi- gung des Arbeitnehmers sind deswegen ebenso wenig erheblich.

b) Angesichts des Umstands, dass Kontrollen essenziell für die wirksame Durchführung des GAVP und damit des Schutzes der Arbeitnehmenden sind, attestierte die Vorinstanz der Kontrollverweigerung „eine gewisse Schwere“ und erachtete das Verhalten der Beklagten als uneinsichtig und unkooperativ. Sie ging von einem Fall im Kanton Jura aus, in dem für eine vollständige Kon- trollverweigerung während zwei Jahren die Hälfte der maximal vorgesehenen Konventionalstrafe ausgefällt wurde. Sie befand es als erschwerend, dass die Lohnbuchkontrolle verweigert wurde, weil die Überprüfung der Lohnzahlungs- pflicht als Hauptpflicht des Arbeitgebers von wesentlicher Bedeutung sei. Es sei aber auch zu berücksichtigen, dass keine materiellen Pflichtverletzungen, sondern Verletzungen von Verfahrenspflichten vorlägen, nämlich die Verwei-

Kantonsgericht Schwyz 14 gerung der Kontrolle geahndet und die Duldung derselben in der Zukunft si- chergestellt werden soll. Die finanzielle Leistungsfähigkeit oder frühere Ver- stösse der Beklagten seien nicht bekannt (angef. Urteil E. 5.4).

c) Die Beklagte hält die vorinstanzlich ausgefällte Konventionalstrafe von Fr. 15’000.00 für „evident“ unverhältnismässig ohne sich abgesehen von der Unterstreichung des formellen Charakters des Verstosses mit der Begründung des angefochtenen Urteils weiter auseinanderzusetzen. Die Klägerin macht dagegen im Berufungsverfahren geltend, Kontrollrenitenz stelle den abstrakt schwerwiegendsten aller nicht geldwerten Verstösse dar, welche die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmenden verunmögliche. Deshalb könne der Vor- instanz in der Berücksichtigung nicht gefolgt werden, dass erst eine Verlet- zung von Verfahrenspflichten vorliege, weil Kontrollrenitenz ein Verfahren ab- solut verhindere und sich Art. 38 Abs. 4 GAVP nicht entnehmen lasse, dass materielle Pflichten Mitwirkungspflichten überwiegen. Die Herabsetzung einer Konventionalstrafe zufolge vollständiger Verweigerung der Lohnbuchkontrolle leiste einem Taktieren Vorschub, das rechtsstaatlich nicht gewollt sei. Eine Konventionalstrafe von Fr. 15’000.00 sei sinngemäss zu milde, um nicht als betriebliches Kalkül künftige Renitenz erneut in Erwägung zu ziehen. Dem Kontrollorgan käme ein grosses Ermessen zu. aa) Vorab ist zu wiederholen, dass der Kontrollbeschluss über eine Konven- tionalstrafe in der Höhe von Fr. 50’000.00 eine einseitige Parteiansage und mithin keine Vorgabe ist, gegenüber der die Vorinstanz ihr Ermessen einzu- schränken hätte bzw. Abweichungen rechtfertigen müsste, dies umso weni- ger, als damit das Maximum des nicht vertragsfreiheitlich (vgl. oben E. 2.a), sondern allgemeinverbindlich erklärten Art. 38 Abs. 4 GAVP ausgeschöpft worden ist. Dass die Vorinstanz davon ausging, nur beurteilen zu müssen, ob die von der Klägerin verfügte Sanktion allenfalls herabzusetzen sei (angef. Urteil E. 5.2 in fine), ist daher nicht als ermessensbeschränkendes Zuge-

Kantonsgericht Schwyz 15 ständnis an die Vertragsfreiheit zu verstehen. Ferner ist die Klägerin für die zur Bemessung der Konventionalstrafe erheblichen Umstände beweisbelastet (Art. 8 ZGB). bb) Im Vordergrund steht die Frage, ob es sich beim Verhalten der Beklag- ten um eine die Maximalstrafe rechtfertigende vollständige Kontrollverweige- rung bzw. -renitenz handelt, wie die Klägerin behauptet. Es ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz schwerwiegendere Verletzungen für denkbar hielt, obwohl die Beklagte sich nicht nur passiv verhielt, sondern ihre Aufleh- nung uneinsichtig und unkooperativ zu rechtfertigen suchte (s. oben lit. b und angef. Urteil E. 5.4). Zudem kann der Vorinstanz ebenso nicht vorgeworfen werden, dass sie die hier als von „gewisser Schwere“, mithin im Verschulden nicht als leicht befundene Verweigerung von Kontrollen weniger gewichtig halten würde als die Verletzung von materiellen Pflichten. Vielmehr hielt sie Kontrollen gerade im Hinblick auf die Einhaltung der Lohnschutzbestimmung in einem präventiven Sinn für essenziell wichtig (vgl. oben lit. b) und berück- sichtigte auch den Zweck der Strafe, künftige Kontrollverweigerungen zu ver- meiden (angef. Urteil E. 5.4). Damit setzte die Vorinstanz entgegen der Kläge- rin die Kontrollrenitenz zu den materiellen Verstössen in ein Verhältnis und stellte auch hinreichend in Rechnung, den Arbeitnehmern die Geltendma- chung ihrer individuellen Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu ermögli- chen. Ferner räumt die Klägerin im Berufungsverfahren ein, Verstösse der Beklagten in der Vergangenheit seien bisher kein Thema gewesen. Diesbe- zügliche neue Vorbringen im Berufungsverfahren scheitern daher an der No- venschranke (Art. 317 ZPO). Schliesslich wird nicht behauptet, dass die Be- klagte hinsichtlich Verzögerungen und Verweigerungen von Kontrollen schon in früheren Fällen taktiert hätte. Mithin vermag die Klägerin mit ihrer Berufung nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz die Schwere der Vertragsverletzung, das Verschulden und den Zweck, Vertragsverletzungen zu bestrafen und künftige Verletzungen zu verhindern, nicht adäquat beurteilt hätte. Inwiefern

Kantonsgericht Schwyz 16 weitere Kriterien von Art. 38 Abs. 4 GAVP bzw. der Rechtsprechung erheblich wären, macht die Klägerin mit ihrer Berufung nicht deutlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern interne Reglemente das Ermessen des Gerichts beschränken könnten. Schliesslich ist zu beachten, dass angesichts der nun- mehr gerichtlich angeordneten Duldungs- und Offenlegungspflichten von der Beklagten zu erwarten ist, sich künftig den Kontrollen zu unterziehen. Finanzi- elle Verhältnisse und andere betriebliche Umstände, welche die Beklagte trotzdem und ungeachtet ihrer Reputation veranlassen könnten, erneut mit Kontrollverzögerungen und -verweigerungen zu kalkulieren, legt die Klägerin konkret nicht dar. cc) Soweit die Beklagte dafürhält, dass eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 500.00 dem formellen Charakter des Verstosses Rechnung trage und dies pauschal mit der Evidenz der Übermässigkeit einer Konventionalstrafe von Fr. 15’000.00 begründet, setzt sie sich mit der vorinstanzlichen Bemes- sungsgründen nicht ansatzweise auseinander. Insoweit ist auf ihre Berufung wiederum nicht einzutreten. Im Übrigen begründete die Klägerin (bzw. deren Rekursinstanz) resp. die C.________ mehrfach die Rechtsmässigkeit ihres Vorgehens gegenüber den Einwänden der Beklagten, die letztlich einfach die Bedeutung von Kontrollen zur Durchsetzung des gesamtarbeitsvertraglich geregelten Arbeitnehmerschutzes ignoriert. Die Vorinstanz stellte ein diesbe- zügliches uneinsichtiges und unkooperatives Verhalten der Beklagten sowie das im Widerspruch zur Unterlassung eines Antrags auf die Bestellung einer unabhängigen Kontrollstelle stehende Verweigern einer Kontrolle durch ein Drittunternehmen zutreffend in der Bemessung einer verhältnismässigen bzw. geeigneten Konventionalstrafe auf Fr. 15’000.00 fest (vgl. oben lit. bb und angef. Urteil E. 5.4). d)

E. 3a Art. 38 Abs. 4 GAVP sieht Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50’000.00 vor: Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorent- haltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorent- haltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt, gemäss nicht allgemein- verbindlich erklärten Detailregelungen im Reglement. Bei der Bemessung der Konventionalstrafe sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu berücksichtigen: die Schwere der Vertragsverletzung, das Verschulden, der Zweck, Vertragsverletzungen zu bestrafen und künftige Verletzungen zu ver- hindern, das Ausmass der Bereicherung des fehlbaren Arbeitgebers und der Schädigung des Arbeitnehmers sowie die Möglichkeit, dass die Arbeitnehmer nach Durchsetzung von Verbandsstrafen ihre individuellen Ansprüche ge-

Kantonsgericht Schwyz 13 genüber dem Arbeitgeber geltend machen. Neben der finanziellen Situation des Fehlbaren kann auch dessen Kooperation im Verfahren mitberücksichtigt werden. Übermässige Konventionalstrafen sind herabzusetzen, was umso mehr gelten muss, als das Gericht wie im vorliegenden Fall, in dem die Höhe der Konventionalstrafe von einer Partei einseitig bestimmt und nicht im ge- genseitigen Einvernehmen festgelegt wurde (vgl. oben E. 2.a), nicht in die Vertragsfreiheit der Parteien eingreift (zum Ganzen s. ZK1 2021 40 vom

10. Oktober 2022 E. 10.d m.H.). Mithin sind vorliegend neben allgemein strafmildernden und -verschärfenden Umständen die Schwere der Kontroll- verweigerung, das Verschulden, die Prävention und eine allfällige Kooperation der Beklagten zu berücksichtigen. Gewisse Kriterien nach Art. 38 Abs. 4 GAVP wie die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer und die rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen sind hier mangels entsprechender erst durch Kontrol- len feststellbarer Umstände von Vornherein nicht und weitere nur bedingt ein- schlägig, worauf auch die Vorinstanz (angef. Urteil E. 5.3) zutreffend hinwies. Das Ausmass der Bereicherung des fehlbaren Arbeitgebers und der Schädi- gung des Arbeitnehmers sind deswegen ebenso wenig erheblich.

E. 3b Angesichts des Umstands, dass Kontrollen essenziell für die wirksame Durchführung des GAVP und damit des Schutzes der Arbeitnehmenden sind, attestierte die Vorinstanz der Kontrollverweigerung „eine gewisse Schwere“ und erachtete das Verhalten der Beklagten als uneinsichtig und unkooperativ. Sie ging von einem Fall im Kanton Jura aus, in dem für eine vollständige Kon- trollverweigerung während zwei Jahren die Hälfte der maximal vorgesehenen Konventionalstrafe ausgefällt wurde. Sie befand es als erschwerend, dass die Lohnbuchkontrolle verweigert wurde, weil die Überprüfung der Lohnzahlungs- pflicht als Hauptpflicht des Arbeitgebers von wesentlicher Bedeutung sei. Es sei aber auch zu berücksichtigen, dass keine materiellen Pflichtverletzungen, sondern Verletzungen von Verfahrenspflichten vorlägen, nämlich die Verwei-

Kantonsgericht Schwyz 14 gerung der Kontrolle geahndet und die Duldung derselben in der Zukunft si- chergestellt werden soll. Die finanzielle Leistungsfähigkeit oder frühere Ver- stösse der Beklagten seien nicht bekannt (angef. Urteil E. 5.4).

E. 3c Die Beklagte hält die vorinstanzlich ausgefällte Konventionalstrafe von Fr. 15’000.00 für „evident“ unverhältnismässig ohne sich abgesehen von der Unterstreichung des formellen Charakters des Verstosses mit der Begründung des angefochtenen Urteils weiter auseinanderzusetzen. Die Klägerin macht dagegen im Berufungsverfahren geltend, Kontrollrenitenz stelle den abstrakt schwerwiegendsten aller nicht geldwerten Verstösse dar, welche die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmenden verunmögliche. Deshalb könne der Vor- instanz in der Berücksichtigung nicht gefolgt werden, dass erst eine Verlet- zung von Verfahrenspflichten vorliege, weil Kontrollrenitenz ein Verfahren ab- solut verhindere und sich Art. 38 Abs. 4 GAVP nicht entnehmen lasse, dass materielle Pflichten Mitwirkungspflichten überwiegen. Die Herabsetzung einer Konventionalstrafe zufolge vollständiger Verweigerung der Lohnbuchkontrolle leiste einem Taktieren Vorschub, das rechtsstaatlich nicht gewollt sei. Eine Konventionalstrafe von Fr. 15’000.00 sei sinngemäss zu milde, um nicht als betriebliches Kalkül künftige Renitenz erneut in Erwägung zu ziehen. Dem Kontrollorgan käme ein grosses Ermessen zu. aa) Vorab ist zu wiederholen, dass der Kontrollbeschluss über eine Konven- tionalstrafe in der Höhe von Fr. 50’000.00 eine einseitige Parteiansage und mithin keine Vorgabe ist, gegenüber der die Vorinstanz ihr Ermessen einzu- schränken hätte bzw. Abweichungen rechtfertigen müsste, dies umso weni- ger, als damit das Maximum des nicht vertragsfreiheitlich (vgl. oben E. 2.a), sondern allgemeinverbindlich erklärten Art. 38 Abs. 4 GAVP ausgeschöpft worden ist. Dass die Vorinstanz davon ausging, nur beurteilen zu müssen, ob die von der Klägerin verfügte Sanktion allenfalls herabzusetzen sei (angef. Urteil E. 5.2 in fine), ist daher nicht als ermessensbeschränkendes Zuge-

Kantonsgericht Schwyz 15 ständnis an die Vertragsfreiheit zu verstehen. Ferner ist die Klägerin für die zur Bemessung der Konventionalstrafe erheblichen Umstände beweisbelastet (Art. 8 ZGB). bb) Im Vordergrund steht die Frage, ob es sich beim Verhalten der Beklag- ten um eine die Maximalstrafe rechtfertigende vollständige Kontrollverweige- rung bzw. -renitenz handelt, wie die Klägerin behauptet. Es ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz schwerwiegendere Verletzungen für denkbar hielt, obwohl die Beklagte sich nicht nur passiv verhielt, sondern ihre Aufleh- nung uneinsichtig und unkooperativ zu rechtfertigen suchte (s. oben lit. b und angef. Urteil E. 5.4). Zudem kann der Vorinstanz ebenso nicht vorgeworfen werden, dass sie die hier als von „gewisser Schwere“, mithin im Verschulden nicht als leicht befundene Verweigerung von Kontrollen weniger gewichtig halten würde als die Verletzung von materiellen Pflichten. Vielmehr hielt sie Kontrollen gerade im Hinblick auf die Einhaltung der Lohnschutzbestimmung in einem präventiven Sinn für essenziell wichtig (vgl. oben lit. b) und berück- sichtigte auch den Zweck der Strafe, künftige Kontrollverweigerungen zu ver- meiden (angef. Urteil E. 5.4). Damit setzte die Vorinstanz entgegen der Kläge- rin die Kontrollrenitenz zu den materiellen Verstössen in ein Verhältnis und stellte auch hinreichend in Rechnung, den Arbeitnehmern die Geltendma- chung ihrer individuellen Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu ermögli- chen. Ferner räumt die Klägerin im Berufungsverfahren ein, Verstösse der Beklagten in der Vergangenheit seien bisher kein Thema gewesen. Diesbe- zügliche neue Vorbringen im Berufungsverfahren scheitern daher an der No- venschranke (Art. 317 ZPO). Schliesslich wird nicht behauptet, dass die Be- klagte hinsichtlich Verzögerungen und Verweigerungen von Kontrollen schon in früheren Fällen taktiert hätte. Mithin vermag die Klägerin mit ihrer Berufung nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz die Schwere der Vertragsverletzung, das Verschulden und den Zweck, Vertragsverletzungen zu bestrafen und künftige Verletzungen zu verhindern, nicht adäquat beurteilt hätte. Inwiefern

Kantonsgericht Schwyz 16 weitere Kriterien von Art. 38 Abs. 4 GAVP bzw. der Rechtsprechung erheblich wären, macht die Klägerin mit ihrer Berufung nicht deutlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern interne Reglemente das Ermessen des Gerichts beschränken könnten. Schliesslich ist zu beachten, dass angesichts der nun- mehr gerichtlich angeordneten Duldungs- und Offenlegungspflichten von der Beklagten zu erwarten ist, sich künftig den Kontrollen zu unterziehen. Finanzi- elle Verhältnisse und andere betriebliche Umstände, welche die Beklagte trotzdem und ungeachtet ihrer Reputation veranlassen könnten, erneut mit Kontrollverzögerungen und -verweigerungen zu kalkulieren, legt die Klägerin konkret nicht dar. cc) Soweit die Beklagte dafürhält, dass eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 500.00 dem formellen Charakter des Verstosses Rechnung trage und dies pauschal mit der Evidenz der Übermässigkeit einer Konventionalstrafe von Fr. 15’000.00 begründet, setzt sie sich mit der vorinstanzlichen Bemes- sungsgründen nicht ansatzweise auseinander. Insoweit ist auf ihre Berufung wiederum nicht einzutreten. Im Übrigen begründete die Klägerin (bzw. deren Rekursinstanz) resp. die C.________ mehrfach die Rechtsmässigkeit ihres Vorgehens gegenüber den Einwänden der Beklagten, die letztlich einfach die Bedeutung von Kontrollen zur Durchsetzung des gesamtarbeitsvertraglich geregelten Arbeitnehmerschutzes ignoriert. Die Vorinstanz stellte ein diesbe- zügliches uneinsichtiges und unkooperatives Verhalten der Beklagten sowie das im Widerspruch zur Unterlassung eines Antrags auf die Bestellung einer unabhängigen Kontrollstelle stehende Verweigern einer Kontrolle durch ein Drittunternehmen zutreffend in der Bemessung einer verhältnismässigen bzw. geeigneten Konventionalstrafe auf Fr. 15’000.00 fest (vgl. oben lit. bb und angef. Urteil E. 5.4). d)

E. 3c/aa Vorab ist zu wiederholen, dass der Kontrollbeschluss über eine Konven- tionalstrafe in der Höhe von Fr. 50’000.00 eine einseitige Parteiansage und mithin keine Vorgabe ist, gegenüber der die Vorinstanz ihr Ermessen einzu- schränken hätte bzw. Abweichungen rechtfertigen müsste, dies umso weni- ger, als damit das Maximum des nicht vertragsfreiheitlich (vgl. oben E. 2.a), sondern allgemeinverbindlich erklärten Art. 38 Abs. 4 GAVP ausgeschöpft worden ist. Dass die Vorinstanz davon ausging, nur beurteilen zu müssen, ob die von der Klägerin verfügte Sanktion allenfalls herabzusetzen sei (angef. Urteil E. 5.2 in fine), ist daher nicht als ermessensbeschränkendes Zuge-

Kantonsgericht Schwyz 15 ständnis an die Vertragsfreiheit zu verstehen. Ferner ist die Klägerin für die zur Bemessung der Konventionalstrafe erheblichen Umstände beweisbelastet (Art. 8 ZGB).

E. 3c/bb Im Vordergrund steht die Frage, ob es sich beim Verhalten der Beklag- ten um eine die Maximalstrafe rechtfertigende vollständige Kontrollverweige- rung bzw. -renitenz handelt, wie die Klägerin behauptet. Es ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz schwerwiegendere Verletzungen für denkbar hielt, obwohl die Beklagte sich nicht nur passiv verhielt, sondern ihre Aufleh- nung uneinsichtig und unkooperativ zu rechtfertigen suchte (s. oben lit. b und angef. Urteil E. 5.4). Zudem kann der Vorinstanz ebenso nicht vorgeworfen werden, dass sie die hier als von „gewisser Schwere“, mithin im Verschulden nicht als leicht befundene Verweigerung von Kontrollen weniger gewichtig halten würde als die Verletzung von materiellen Pflichten. Vielmehr hielt sie Kontrollen gerade im Hinblick auf die Einhaltung der Lohnschutzbestimmung in einem präventiven Sinn für essenziell wichtig (vgl. oben lit. b) und berück- sichtigte auch den Zweck der Strafe, künftige Kontrollverweigerungen zu ver- meiden (angef. Urteil E. 5.4). Damit setzte die Vorinstanz entgegen der Kläge- rin die Kontrollrenitenz zu den materiellen Verstössen in ein Verhältnis und stellte auch hinreichend in Rechnung, den Arbeitnehmern die Geltendma- chung ihrer individuellen Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu ermögli- chen. Ferner räumt die Klägerin im Berufungsverfahren ein, Verstösse der Beklagten in der Vergangenheit seien bisher kein Thema gewesen. Diesbe- zügliche neue Vorbringen im Berufungsverfahren scheitern daher an der No- venschranke (Art. 317 ZPO). Schliesslich wird nicht behauptet, dass die Be- klagte hinsichtlich Verzögerungen und Verweigerungen von Kontrollen schon in früheren Fällen taktiert hätte. Mithin vermag die Klägerin mit ihrer Berufung nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz die Schwere der Vertragsverletzung, das Verschulden und den Zweck, Vertragsverletzungen zu bestrafen und künftige Verletzungen zu verhindern, nicht adäquat beurteilt hätte. Inwiefern

Kantonsgericht Schwyz 16 weitere Kriterien von Art. 38 Abs. 4 GAVP bzw. der Rechtsprechung erheblich wären, macht die Klägerin mit ihrer Berufung nicht deutlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern interne Reglemente das Ermessen des Gerichts beschränken könnten. Schliesslich ist zu beachten, dass angesichts der nun- mehr gerichtlich angeordneten Duldungs- und Offenlegungspflichten von der Beklagten zu erwarten ist, sich künftig den Kontrollen zu unterziehen. Finanzi- elle Verhältnisse und andere betriebliche Umstände, welche die Beklagte trotzdem und ungeachtet ihrer Reputation veranlassen könnten, erneut mit Kontrollverzögerungen und -verweigerungen zu kalkulieren, legt die Klägerin konkret nicht dar.

E. 3c/cc Soweit die Beklagte dafürhält, dass eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 500.00 dem formellen Charakter des Verstosses Rechnung trage und dies pauschal mit der Evidenz der Übermässigkeit einer Konventionalstrafe von Fr. 15’000.00 begründet, setzt sie sich mit der vorinstanzlichen Bemes- sungsgründen nicht ansatzweise auseinander. Insoweit ist auf ihre Berufung wiederum nicht einzutreten. Im Übrigen begründete die Klägerin (bzw. deren Rekursinstanz) resp. die C.________ mehrfach die Rechtsmässigkeit ihres Vorgehens gegenüber den Einwänden der Beklagten, die letztlich einfach die Bedeutung von Kontrollen zur Durchsetzung des gesamtarbeitsvertraglich geregelten Arbeitnehmerschutzes ignoriert. Die Vorinstanz stellte ein diesbe- zügliches uneinsichtiges und unkooperatives Verhalten der Beklagten sowie das im Widerspruch zur Unterlassung eines Antrags auf die Bestellung einer unabhängigen Kontrollstelle stehende Verweigern einer Kontrolle durch ein Drittunternehmen zutreffend in der Bemessung einer verhältnismässigen bzw. geeigneten Konventionalstrafe auf Fr. 15’000.00 fest (vgl. oben lit. bb und angef. Urteil E. 5.4). d)

Dispositiv
  1. Zusammenfassend sind beide Berufungen, soweit auf sie einzutreten ist, in der Sache abzuweisen. a) Soweit die Beklagte die Verlegung der Prozesskosten im erstinstanzli- chen Verfahren rügt, übersieht sie einerseits, dass es sich vorliegend nicht um ein arbeitsrechtliches Verfahren handelt (vgl. oben E. 1 vor lit. a sowie Hof- mann/Baeckert, BSK, 4. A. 2024, Art. 114 ZPO N 5 i.V.m. Art. 113 ZPO N 19 m.H.) und andererseits, dass die Klägerin abgesehen von der Höhe der Kon- ventionalstrafe mit all ihren Klagebegehren durchdrang. b) Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren vollumfängliche erstinstanzli- che Prozesskostenfolgen zu Lasten der Beklagten geltend macht, vermag sie nicht darzutun, dass sie in Bezug auf die überklagte Höhe der Konventional- strafe nicht unerheblich unterliegt. Denn die auch mit den Bemessungs- umständen beweisbelastete Klägerin durfte wie gesagt (vgl. E. 3.c) nicht von Vornherein davon ausgehen, dass das Verhalten der Beklagten ohne Weite- res eine maximale Konventionalstrafe rechtfertigen würde. Es besteht daher kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen und trotz Anwen- dung von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO die Prozesskostenverteilung nicht vollum- fänglich zu Lasten der Beklagten vorzunehmen. c) Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten auf Fr. 4’500.00 fest, ohne sich über die Rückerstattung des Rests des Vorschusses von Fr. 4’600.00 zu äus- sern. Es besteht kein Anlass auf diese Frage zurückzukommen, nachdem die Abrechnung über die Gerichtskosten (Vi-act. 17 über Fr. 600.00 einschl. Schlichtungsgebühr von Fr. 500.00) aktenkundig vorbereitet ist. d) Auf die im Berufungsverfahren neu aufgelegten Abrechnungen über erstinstanzliche Aufwendungen ist nicht einzutreten. Abgesehen davon beru- hen diese teilweise auf nicht mit § 8 GebTRA vereinbarten Stundenansätzen Kantonsgericht Schwyz 18 und legt die Klägerin nicht begründet dar, inwiefern ihr, einem ständig mit Kon- trollen nach dem GAVP befassten Organ, schwierige tatsächliche und/oder rechtliche Fragestellungen vorgelegen hätten. Dass die Vorinstanz ausgehend von einer vollen Entschädigung von Fr. 6’000.00 der Klägerin eine reduzierte Entschädigung von Fr. 3’000.00 zusprach, ist unter diesen Umständen und nach dem Tarif von bis maximal Fr. 9’250.00 nicht zu beanstanden. e) Die Kosten der vorliegend nach Art. 125 ZPO zur Vereinfachung verei- nigten Behandlung beider Berufungen gehen je hälftig zu Lasten der mit ihrem jeweiligen Rechtsmittel unterliegenden Parteien. Entsprechend haben die Par- teien sich gegenseitig keine Entschädigungen auszurichten;- Kantonsgericht Schwyz 19 erkannt:
  2. Die Berufungen werden, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 10’000.00 wer- den je zur Hälfte den Parteien auferlegt und durch die von ihnen geleis- teten Vorschüssen gedeckt.
  4. Den Parteien werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 50’000.00.
  6. Zufertigung an die Beklagte (1/R), den Vertreter der Klägerin (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 8. Juli 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 7. Juli 2026 ZK1 2025 39 und 41 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Daniela Brüngger, Veronika Bürgler Trutmann und Annelies Inglin, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________ AG, Beklagte, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin, gegen B.________, Klägerin, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Fürsprecher D.________, betreffend Forderung (Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts March Kammer 2 vom

11. September 2025, ZGO 2024 26);- hat die 1. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die C.________ informierte die A.________ AG mit Schreiben vom

1. März 2023 über den Beschluss der Durchführung einer stichprobeweisen Lohnbuchkontrolle im Jahr 2022 durch ein Drittunternehmen und forderte sie auf, die für die Kontrolle notwendigen Grundlagen einzureichen (KB 6 f.). Die Gesellschaft monierte in der Folge das Kontrollintervall sowie den Gleichbe- handlungsgrundsatz und lehnte die Delegation der Kontrolle an Dritte ab (KB 8). Nach Korrespondenz mit erneuter Fristansetzung zur Einreichung der Un- terlagen (KB 10 f.) auferlegte die C.________ der Gesellschaft mit Beschluss vom 16. Juni 2023 eine Konventionalstrafe von Fr. 50’000.00 (KB 12). Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Gesellschaft wies die Rekurs- kommission des B.________ am 29. August 2023 ab (KB 15). Weder bezahlte die Gesellschaft die Konventionalstrafe noch reichte sie die angeforderten Unterlagen ein. Nach erfolgloser Sühneverhandlung klagte der Verein am

16. Dezember 2024 beim Bezirksgericht March gestützt auf Art. 357b Abs. 1 lit. a und b OR gegen die Gesellschaft auf Zahlung von Fr. 50’000.00. Ausser- dem sei die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, die Lohnbuchkon- trolle zu dulden und die hierfür erforderlichen Unterlagen offenzulegen. Schliesslich sei sie zu berechtigen, bei Widerhandlungen der Beklagten auf deren Kosten die Hilfe der Kantonspolizei Schwyz für die Vollstreckung in An- spruch zu nehmen (Vi-act. 1). Die Beklagte beantragte, auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen (Vi-act. 4) und duplizierte im zwei- ten Schriftenwechsel nicht mehr.

Kantonsgericht Schwyz 3 B. Das Bezirksgericht March erkannte mit Urteil vom 11. September 2025:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 15’000.00 nebst 5 % Verzugszins seit 17.07.2023 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Durchführung einer Lohnbuch- kontrolle der Klägerin zu dulden und sämtliche für die Durch- führung der Kontrolle erforderlichen Unterlagen offenzulegen. Bei Widerhandlung gegen diese Duldungs- und Offenlegungs- pflicht können die Beklagte bzw. deren Organe wegen Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB mit Bus- se bis zu Fr. 10’000.00 bestraft werden. [Art. 292 StGB im Wortlaut].

3. Die Klägerin wird berechtigt, bei Widerhandlungen der Beklagten gegen die Duldungs- und Offenlegungspflicht gemäss Disp.-Ziff.2 auf Kosten der Beklagten die Hilfe der Kantonspolizei Schwyz für die Vollstreckung in Anspruch zu nehmen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 4’500.00, bestehend aus der Ent- scheidgebühr von Fr. 4’000.00 und aus der Schlichtungspauschale von Fr. 500.00, werden zu Fr. 1’125.00 der Klägerin und zu Fr. 3’375.00 der Beklagten auferlegt. Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat die Beklagte der Klägerin Fr. 3’375.00 zu bezahlen.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu be- zahlen. 6./7. [Rechtsmittel und Mitteilung]. C. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 (Post- stempel: 9. Oktober 2025) Berufung mit den doppelt gestellten Rechtsbegeh- ren (ZK1 2025 39, fortan kurz 39: KG-act. 1 Ziff. II und VIII sowie zusätzlichen Anträgen zur Kostenverlegung in Ziff. IV/9.5). Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1). Es sei festzustellen, dass der Kontrollbe- schluss der Klägerin vom 16. Juni 2023 und die darauf gestützte Konventio- nalstrafe nichtig seien (Ziff. 2), eventualiter sei die Strafe aufzuheben und auf höchstens Fr. 500.00 festzusetzen (Ziff. 3). Sämtliche Anordnungen betreffend

Kantonsgericht Schwyz 4 Duldung, Offenlegung, Strafandrohung und polizeilichen Vollzug seien aufzu- heben (Ziff. 4). D. Auch die Klägerin erhob am 15. Oktober 2025 Berufung. Sie beantragt, die Konventionalstrafe sei in Abänderung von Dispositivziffer 1 des angefoch- tenen Urteils auf Fr. 50’000.00 heraufzusetzen (ZK1 2025 41, fortan kurz 41: KG-act. 1 S. 2). E. Mit Berufungsantworten vom 12. November 2025 bzw. 24. Oktober 2025 (39: KG-act. 6, 41: KG-act. 7) beantragen die jeweiligen Gegenparteien im Wesentlichen, die Berufungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In der Folge reichten die Parteien je eine weitere Eingabe ein (39: KG-act. 11, 41: KG-act. 13). Nach Abweisung des Gesuchs der Klägerin um vorzeitige Vollstreckung von Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils (41: KG- act. 8) replizierten die Parteien je am 27. November 2025 (39: KG-act. 8, 41: KG-act. 9). Die Beklagte reichte am 17. Februar 2026 eine Noveneingabe be- treffend die Auseinandersetzung mit der E.________ um eine angeordnete Lohnbuchkontrolle ein (41: KG-act. 11), wozu die Klägerin nach Ablauf der angesetzten Frist (41: KG-act. 12 und 14) Stellung nahm (41: KG-act. 13). Die Parteien liessen sich nochmals je einmal vernehmen (41: KG-act. 16 und 18);- und in Erwägung:

1. Den Vertragsparteien des GAV Personalverleih (fortan kurz: GAVP) steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmenden ein ge- meinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestim- mungen gemäss Art. 357b OR zu (Art. 7 Abs. 1 GAVP, abgerufen bei

Kantonsgericht Schwyz 5 www.swissstaffing.ch am 27. Mai 2026; Art. 4 Abs. 1 AVEG, Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen; SR 221.215.311). Bei mit Leistungsklage durchsetzbaren Ansprüchen der Ver- tragsgemeinschaft (Stöckli, BK, 2. A. 2024, Art. 357b OR N 10, 12 f. und 16 ff.) bzw. des von dieser bestimmten privaten paritätischen Vollzugsorgans (Senti, ARV 2021, Ziff. 2, 3.1 und 4.1.1) auf Kontrolle und Konventionalstrafe (Art. 357b Abs. 1 lit. c OR) handelt es sich um eine vermögensrechtliche, je- doch nicht arbeitsrechtliche Streitsache (BGE 140 III 391 E. 1.3) mit einem Streitwert über Fr. 50’000.00 (vgl. auch angef. Urteil E. 7.2), weshalb die Beru- fungen zulässig sind (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die mit der Leistungsklage ver- bundenen Vollstreckungsmassnahmen wurden im Erkenntnisverfahren ange- ordnet (Art. 236 Abs. 3 ZPO), weshalb keine Ausnahme im Sinne von Art. 309 lit. a ZPO vorliegt.

a) Die Klägerin hält die Berufungsanträge der Beklagten für nicht nachvoll- ziehbar, namentlich das Rechtsbegehren 2 auf Feststellung der Nichtigkeit des Kontrollbeschlusses und der Konventionalstrafe könne vor der Rechtsmit- telinstanz nicht vorgebracht werden (39: KG-act. 6 Rz 10). Dies trifft zu. Die Nichtigkeitsfeststellung war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfah- rens und mithin des angefochtenen Urteils, weshalb auf das entsprechende Berufungsbegehren nicht einzutreten ist (vgl. dazu immerhin unten E. 2.a, sodass sich auch weitere Erörterungen zur Geltendmachung der Nichtigkeit in jedem Verfahrensstadium erübrigen). Abgesehen davon zielen die übrigen Rechtsbegehren auf die bereits erstinstanzlich nebst dem Nichteintreten even- tualiter verlangte Abweisung der Klage und auf eine entsprechende Anpas- sung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hinaus, worauf vorbehältlich ei- ner hinreichenden Begründung (vgl. dazu unten lit. b) einzutreten ist.

b) Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthal- ten. Begründen im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet aufzeigen,

Kantonsgericht Schwyz 6 inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (vgl. auch Reetz, Kommentar, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 36), weil das Berufungsverfah- ren ein eigenständiges Verfahren ist und nicht der Vervollständigung des vor- instanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstin- stanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstan- dungen dient (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.). Die Begründung muss hinrei- chend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos ver- standen werden zu können. Sie muss anhand der erstinstanzlich festgestell- ten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrecht- erhalten lassen (BGer 4D_136/2025 vom 20. November 2025 E. 2.3 und ZK1 2024 44 vom 24. April 2025 bestätigender BGer 4A_242/2025 vom 9. Sep- tember 2025 je m.H.). M.a.W. muss der Berufungsführer gegenüber konkreten Erwägungen des angefochtenen Urteils eine belegte Gegenargumentation derart verständlich formulieren, dass der Rechtsmittelbeklagte weiss, gegen welche Fehlervorwürfe er das angefochtene Urteil verteidigen soll (vgl. Hurni/Schlup/Sterchi, BK, 2. A. 2026, Art. 311 ZPO N 17 ff.). Die Begrün- dung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung der Berufung. Fehlt eine genügende Begründung, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (Reetz, a.a.O., Art. 311 ZPO N 38 m.H.; ZK1 2025 32 vom 10. März 2026 E. 3; Hurni/Schlup/Sterchi, ebd. N 16). Die Klägerin rügt, die Art und Weise der Begründung der Berufung der Be- klagten deute auf den Einsatz von künstlicher Intelligenz hin und verdiene namentlich in der „halluzinierten“ bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Gehör (39 act. 6 Rz 13). Die Beklagte bestreitet, seitenweise Inhalte generiert zu haben, räumt aber falsche Zitierungen und Recherchen ein (39 act. 8 Rz 15). Die Berufung enthält vor allem im IV. Abschnitt betreffend rechtliche Wür- digung Ausführungen mit zum Teil zugegebenermassen falsch recherchierten Zitaten zum Beleg angeblicher rechtlicher Prämissen, die übergangen oder

Kantonsgericht Schwyz 7 verletzt zu haben der Vorinstanz pauschal vorgeworfen werden, ohne dass die Beklagte sich mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Urteils aus- einandersetzt. Insofern ist auf ihre Berufung nicht einzutreten; denn es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, die Vielzahl von Zitaten im Einzelnen dahingehend zu überprüfen, ob sie die pauschalen Vorwürfe der Beklagten argumentativ konkretisieren könnten. Jedoch erweist sich die Berufungsbe- gründung trotz ihres Anscheins von nicht reflektierter oder querulatorischer KI- Anwendung nicht in allen Teilen geradezu als ungenügend. Der nicht seiten- nummerierten Berufung der Beklagten sind hinlänglich deutlich Behauptungen zu entnehmen, wonach entgegen der Vorinstanz keine Kontrollen verweigert worden seien. Vielmehr seien die Zulässigkeit der Delegation an ein privates Drittunternehmen bzw. die Nichtbestellung einer unabhängigen Prüfungsstelle (Art. 6 AVEG) und das Zustandekommen des Kontrollbeschlusses mit der unangemessenen Konventionalstrafe bestritten worden. Die Berufung ist in- soweit im Nachfolgenden einzeln auf das Eintreten zu prüfen, wobei eine mangelhafte Substanzierung förmlich auch die materielle Abweisung zur Fol- ge haben kann (ZK1 2023 3 vom 28. März 2024 E. 1.b).

2. Das im allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag zur Kon- trolle vorgesehene paritätische Organ ist zur Kontrolle des Verleihers berech- tigt. Bei nicht geringfügigen Verstössen muss es dem kantonalen Arbeitsamt Meldung erstatten und kann dem fehlbaren Verleiher (a) nach Massgabe des Gesamtarbeitsvertrages eine Konventionalstrafe auferlegen und (b) die Kon- trollkosten ganz oder teilweise auferlegen (Art. 20 Abs. 2 Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, kurz Arbeitsvermittlungsge- setz, AVG/SR 823.11). Unbestritten ist, dass die Klägerin im Sinne dieser Be- stimmung zur Kontrolle des Verleihers (Beklagte) in Bezug auf die Einhaltung der Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen ermächtigtes paritätisches Organ (dazu s. Art. 33 ff. GAVP) ist, das der Beklagten nach Massgabe des Gesamt- arbeitsvertrages eine Konventionalstrafe und Kontrollkosten auferlegen kann.

Kantonsgericht Schwyz 8 Ebenso will die Beklagte im Berufungsverfahren ausdrücklich auch das Recht der C.________, Kontrollen durchzuführen, nicht bestreiten, sondern oppo- niert nur der Durchführung der Kontrolle durch eine wirtschaftlich abhängige Drittgesellschaft (vgl. 39 act. 1 Ziff. IV/1.1).

a) Im angefochtenen Urteil wurde dargelegt, dass die C.________ ein Or- gan der Klägerin und nicht eine im Handelsregister einzutragende Zweignie- derlassung oder dergleichen sei, wie die Beklagte behaupte (angef. Urteil E. 3.2). Die Beklagte setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, rügt indes, die Vorinstanz habe übergangen, dass nur im Handelsregister ein- getragene Personen für die Klägerin bzw. die C.________ nach aussenhin wirksam handeln resp. den Kontrollbeschluss vom 16. Juni 2023 (KB 12) hät- ten erlassen können. Die Frage, ob die den Kontrollbeschluss unterzeichne- ten, nicht nachgewiesen im Handelsregister eingetragenen Personen (Präsi- dent und Sekretär) wirksam handeln konnten, ist indes nicht erheblich, nach- dem die Aktivlegitimation der Klägerin unbestritten ist. Der Kontrollbeschluss ist denn auch kein Vollstreckungstitel, sondern ein schuldrechtliches Instru- ment bzw. eine privatrechtliche Willenserklärung oder Parteiaussage ohne höheren Beweiswert im Gerichtsverfahren (vgl. dazu Senti, a.a.O., S. 219 Ziff. 5.2 lit. d-f) zur Durchführung des GAVP (vgl. oben E. 1). Die Beurteilung vorliegender Leistungsklage (vgl. oben E. 1 vor lit. a) ist daher nicht von der Gültigkeit des Kontrollbeschlusses abhängig. Dessen Erlass als Abschluss der unbestritten kein Einvernehmen erzielenden Korrespondenz stellt die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht ebenso wenig infrage wie den Umstand, dass sie den Anordnungen dieses Beschlusses nicht nachgekommen ist. Soweit die Be- klagte bestreitet, dadurch Kontrollen verweigert zu haben, wie dies im Be- schluss festgehalten wird, ist darauf nachfolgend zurückzukommen (lit. c).

b) Nach Art. 35 GAVP kann die C.________ (Art. 33 GAVP) Betriebsprü- fungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAVP, namentlich

Kantonsgericht Schwyz 9 der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Voll- zugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die Be- triebsprüfungen werden im Auftrag der C.________ durch beauftragte, spezia- lisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen (Art. 36 GAVP). Die Vor- instanz verwies auf Lehre und Rechtsprechung, wonach eine solche Delegati- on an Dritte zulässig sei (angef. Urteil E. 3.4 m.H.). Damit setzt sich die Be- klagte in ihrer Berufung nicht auseinander. Insbesondere bestreitet sie konkret nicht die Erwägung der Vorinstanz, dass das paritätische Organ für die Kon- trolle zuständig und verantwortlich bleibe (ebd. E. 3.4 in fine). Gegenüber die- sen vorinstanzlichen Erwägungen formuliert die Beklagte somit keine belegte Gegenargumentation. Ihre Berufung erweist sich, was von Amtes wegen zu prüfen ist, mithin insoweit im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht hinlänglich begründet, so dass darauf nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 1.b). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Berechtigung zur Kontrolle im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AVG den Beizug eines spezialisierten Dritten ausschliessen soll. Inwie- fern konkret das vorliegend durch die paritätische Klägerin beigezogene Dritt- unternehmen Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerinteressen einseitig vertreten und aufgrund regelmässiger Mandatsübernahmen in einem Interessenkonflikt stehen soll, legt die Beklagte konkret nicht dar. Mithin ist die Berufung in die- sem Punkt auch abzuweisen.

c) Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren geltend macht, sie habe nicht die Kontrolle verweigert, sondern die konkrete Kontrollstelle (Drittunter- nehmen, vgl. oben lit. b) abgelehnt, weshalb die Klägerin verpflichtet gewesen sei, ein Gesuch im Sinne von Art. 6 AVEG einzureichen, setzt sie sich mit den diesbezüglichen wiederum auf Lehre und Rechtsprechung abgestützten Er- wägungen des angefochtenen Urteils im Zusammenhang der Konventional- strafe für eine Kontrollverweigerung (angef. Urteil E. 4.3) nicht auseinander. Deshalb ist auf ihre Rügen auch in diesem Punkt nicht einzutreten. Im Übrigen

Kantonsgericht Schwyz 10 lässt sich dem zweiten Satz von Art. 6 Abs. 1 AVEG, wonach ein besonderes unabhängiges Kontrollorgan auch auf Antrag der Vertragsparteien eingesetzt werden kann, wenn sich ein am Vertrag nicht beteiligter Arbeitgeber oder Ar- beitnehmer weigert, sich einer Kontrolle des paritätischen Organs zu unterzie- hen, keine Verpflichtung der Klägerin bzw. der C.________ entnehmen, dies im vorliegenden Fall auch zu tun. Dies umso weniger, als – wie auch schon die Vorinstanz zutreffend darlegte – die C.________ in der Rechtsmittelbeleh- rung des Beschlusses zur Durchführung einer Betriebsprüfung vom 1. März 2023, die Beklagte auf die Möglichkeit, ein unabhängiges Kontrollorgan zu verlangen, hinwies (KB 6 S. 2 und Art. 48d Abs. 4 AVV, Arbeitsvermittlungs- verordnung/SR 823.111), die Beklagte jedoch darauf beharrte, dass die Kon- trolle durch das paritätische Organ selbst durchzuführen sei (KB 11 und Vi- act. 4 Rz 24 ff.). Mithin wäre die Berufung betreffend die Rüge einer fehlerhaf- ten Anwendung von Art. 6 AVEG ebenso abzuweisen.

d) Die Beklagte beanstandet die fehlende gesetzliche Ermächtigung des Bundesrats in Bezug auf Art. 48d AVV und lässt diese Bestimmung daher nicht als Grundlage für die Delegation der Kontrolle an Dritte gelten. Abgese- hen davon, dass sie sich zur von der Vorinstanz zitierten Lehre und Recht- sprechung zur Zulässigkeit der Delegation der Kontrolle an Dritte (vgl. oben lit. b) nicht äusserte, erachtete die Vorinstanz diese Verordnungsbestimmung nicht als gesetzliche Grundlage für die Delegation der Kontrolle an Dritte, son- dern nur als zusätzliches Indiz, das impliziere, dass diese Möglichkeit besteht (angef. Urteil E. 3.4). Auf die Berufung bleibt daher in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Delegation der Kontrolle an Dritte nicht einzutreten. Ohnehin ist nochmals festzuhalten, dass Art. 20 Abs. 2 AVG sich zur Möglichkeit der Delegation von Kontrollaufgaben nicht äussert, insbesondere diese nicht ver- bietet. Zudem entgegnet die Beklagte den vorinstanzlichen Erwägungen nichts, wonach die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit beim paritätischen Organ bleiben (vgl. dazu wiederum oben lit. b). Ebenso wenig setzt sie sich

Kantonsgericht Schwyz 11 mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach Art. 35 GAVP die Kontrolle der Einhaltung der Lohnbestimmung als Gegenstand der Betriebs- prüfung erklärt (angef. Urteil E. 3.6). Damit ist die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik am internen Verfahrensreglement nicht zu behandeln. Ebenso wenig ist auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie auf die im Berufungsverfahren neu und damit unzulässig infrage gestellte Vor- aussetzung der Gleichbehandlung für die Allgemeinverbindlicherklärung ein- zugehen, zumal die Beklagte nicht bestreitet, dass die Frage der Ungleichbe- handlung im öffentlich-rechtlichen Verfahren zu klären wäre, wie dies die Vor- instanz festhielt (angef. Urteil E. 3.8).

e) Schliesslich bleibt noch auf den Vorwurf der Berufung der Beklagten einzugehen, das Bezirksgericht habe mit der unter Strafandrohung von Art. 292 StGB und Ermächtigung zur Polizeihilfe erlassenen Anordnung der Duldungspflicht der Durchführung einer Lohnbuchkontrolle und dazu die erfor- derlichen Unterlagen offenzulegen, unzulässig Kompetenzen des Erkenntnis- verfahrens mit denjenigen des Vollstreckungsverfahrens vermengt. Unter Hinweisen auf die (1) unbestritten im GAVP im Sinne von Art. 357b Abs. 1 lit. c OR vorgesehenen Kontrollen, (2) die zulässige Delegation von Kon- trollaufgaben an ein Drittunternehmen und (3) das im Ergebnis auf eine Kon- trollverweigerung hinauslaufende Verhalten der Beklagten ersah die Vor- instanz hinreichenden Anlass dazu, der Beklagten die entsprechenden Dul- dungs- bzw. Offenlegungspflichten aufzuerlegen (angef. Urteil E. 6 m.H. auf E. 2, 3.4 und 4.3; vgl. dazu auch Senti, a.a.O., S. 220 Ziff. 5.3.2). Das ist nicht zu beanstanden, nachdem das Bezirksgericht, wie hier erörtert (vgl. oben lit. b und c), die Zulässigkeit, Dritte mit Kontrollaufgabe zu beauftragten, begründet bejahte. Zudem machte die Beklagte von ihrer Möglichkeit, ein neutrales Kon- trollorgan zu beantragen, keinen Gebrauch und verunmöglichte daher freiwillig die Kontrollen durch die Nichtoffenlegung der erforderlichen Unterlagen innert zweimal angesetzten Fristen. Soweit die Beklagte geltend macht, Art. 292

Kantonsgericht Schwyz 12 StGB sei kein Vollstreckungsinstrument im Erkenntnisverfahren, übersieht sie Art. 236 Abs. 3 ZPO, wonach die hier mit der Klage beantragten Vollstre- ckungsmassnahmen gemäss Art. 343 ZPO vorab aus Gründen der Beschleu- nigung angeordnet werden können, wobei die Strafandrohung auch von Am- tes wegen erfolgen kann (dazu vgl. Schmid/Brunner, BSK, 4. A. 2024, Art. 236 ZPO N 43 und 45; Spühler, ZPO annoté 2023, Art. 236 ZPO N 5; BGer 4A_331/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 5.2).

3. Mithin ist auf die Berufung ZK1 2025 39 der Beklagten abgesehen von der nunmehr mit der Behandlung der Berufung der Klägerin ZK1 2025 41 noch zu überpüfenden Bemessung der Konventionalstrafe nicht einzutreten bzw. ist sie abzuweisen. Zur Bemessung der Konventionalstrafe ist nach dem Gesagten grundsätzlich vom Sachverhalt einer verweigerten Kontrolle auszu- gehen, was als nicht geringfügiger Verstoss die Ausfällung einer Konventio- nalstrafe (vgl. dazu oben E. 2.c bzw. angef. Urteil E. 4) rechtfertigt.

a) Art. 38 Abs. 4 GAVP sieht Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50’000.00 vor: Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorent- haltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorent- haltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt, gemäss nicht allgemein- verbindlich erklärten Detailregelungen im Reglement. Bei der Bemessung der Konventionalstrafe sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu berücksichtigen: die Schwere der Vertragsverletzung, das Verschulden, der Zweck, Vertragsverletzungen zu bestrafen und künftige Verletzungen zu ver- hindern, das Ausmass der Bereicherung des fehlbaren Arbeitgebers und der Schädigung des Arbeitnehmers sowie die Möglichkeit, dass die Arbeitnehmer nach Durchsetzung von Verbandsstrafen ihre individuellen Ansprüche ge-

Kantonsgericht Schwyz 13 genüber dem Arbeitgeber geltend machen. Neben der finanziellen Situation des Fehlbaren kann auch dessen Kooperation im Verfahren mitberücksichtigt werden. Übermässige Konventionalstrafen sind herabzusetzen, was umso mehr gelten muss, als das Gericht wie im vorliegenden Fall, in dem die Höhe der Konventionalstrafe von einer Partei einseitig bestimmt und nicht im ge- genseitigen Einvernehmen festgelegt wurde (vgl. oben E. 2.a), nicht in die Vertragsfreiheit der Parteien eingreift (zum Ganzen s. ZK1 2021 40 vom

10. Oktober 2022 E. 10.d m.H.). Mithin sind vorliegend neben allgemein strafmildernden und -verschärfenden Umständen die Schwere der Kontroll- verweigerung, das Verschulden, die Prävention und eine allfällige Kooperation der Beklagten zu berücksichtigen. Gewisse Kriterien nach Art. 38 Abs. 4 GAVP wie die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer und die rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen sind hier mangels entsprechender erst durch Kontrol- len feststellbarer Umstände von Vornherein nicht und weitere nur bedingt ein- schlägig, worauf auch die Vorinstanz (angef. Urteil E. 5.3) zutreffend hinwies. Das Ausmass der Bereicherung des fehlbaren Arbeitgebers und der Schädi- gung des Arbeitnehmers sind deswegen ebenso wenig erheblich.

b) Angesichts des Umstands, dass Kontrollen essenziell für die wirksame Durchführung des GAVP und damit des Schutzes der Arbeitnehmenden sind, attestierte die Vorinstanz der Kontrollverweigerung „eine gewisse Schwere“ und erachtete das Verhalten der Beklagten als uneinsichtig und unkooperativ. Sie ging von einem Fall im Kanton Jura aus, in dem für eine vollständige Kon- trollverweigerung während zwei Jahren die Hälfte der maximal vorgesehenen Konventionalstrafe ausgefällt wurde. Sie befand es als erschwerend, dass die Lohnbuchkontrolle verweigert wurde, weil die Überprüfung der Lohnzahlungs- pflicht als Hauptpflicht des Arbeitgebers von wesentlicher Bedeutung sei. Es sei aber auch zu berücksichtigen, dass keine materiellen Pflichtverletzungen, sondern Verletzungen von Verfahrenspflichten vorlägen, nämlich die Verwei-

Kantonsgericht Schwyz 14 gerung der Kontrolle geahndet und die Duldung derselben in der Zukunft si- chergestellt werden soll. Die finanzielle Leistungsfähigkeit oder frühere Ver- stösse der Beklagten seien nicht bekannt (angef. Urteil E. 5.4).

c) Die Beklagte hält die vorinstanzlich ausgefällte Konventionalstrafe von Fr. 15’000.00 für „evident“ unverhältnismässig ohne sich abgesehen von der Unterstreichung des formellen Charakters des Verstosses mit der Begründung des angefochtenen Urteils weiter auseinanderzusetzen. Die Klägerin macht dagegen im Berufungsverfahren geltend, Kontrollrenitenz stelle den abstrakt schwerwiegendsten aller nicht geldwerten Verstösse dar, welche die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmenden verunmögliche. Deshalb könne der Vor- instanz in der Berücksichtigung nicht gefolgt werden, dass erst eine Verlet- zung von Verfahrenspflichten vorliege, weil Kontrollrenitenz ein Verfahren ab- solut verhindere und sich Art. 38 Abs. 4 GAVP nicht entnehmen lasse, dass materielle Pflichten Mitwirkungspflichten überwiegen. Die Herabsetzung einer Konventionalstrafe zufolge vollständiger Verweigerung der Lohnbuchkontrolle leiste einem Taktieren Vorschub, das rechtsstaatlich nicht gewollt sei. Eine Konventionalstrafe von Fr. 15’000.00 sei sinngemäss zu milde, um nicht als betriebliches Kalkül künftige Renitenz erneut in Erwägung zu ziehen. Dem Kontrollorgan käme ein grosses Ermessen zu. aa) Vorab ist zu wiederholen, dass der Kontrollbeschluss über eine Konven- tionalstrafe in der Höhe von Fr. 50’000.00 eine einseitige Parteiansage und mithin keine Vorgabe ist, gegenüber der die Vorinstanz ihr Ermessen einzu- schränken hätte bzw. Abweichungen rechtfertigen müsste, dies umso weni- ger, als damit das Maximum des nicht vertragsfreiheitlich (vgl. oben E. 2.a), sondern allgemeinverbindlich erklärten Art. 38 Abs. 4 GAVP ausgeschöpft worden ist. Dass die Vorinstanz davon ausging, nur beurteilen zu müssen, ob die von der Klägerin verfügte Sanktion allenfalls herabzusetzen sei (angef. Urteil E. 5.2 in fine), ist daher nicht als ermessensbeschränkendes Zuge-

Kantonsgericht Schwyz 15 ständnis an die Vertragsfreiheit zu verstehen. Ferner ist die Klägerin für die zur Bemessung der Konventionalstrafe erheblichen Umstände beweisbelastet (Art. 8 ZGB). bb) Im Vordergrund steht die Frage, ob es sich beim Verhalten der Beklag- ten um eine die Maximalstrafe rechtfertigende vollständige Kontrollverweige- rung bzw. -renitenz handelt, wie die Klägerin behauptet. Es ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz schwerwiegendere Verletzungen für denkbar hielt, obwohl die Beklagte sich nicht nur passiv verhielt, sondern ihre Aufleh- nung uneinsichtig und unkooperativ zu rechtfertigen suchte (s. oben lit. b und angef. Urteil E. 5.4). Zudem kann der Vorinstanz ebenso nicht vorgeworfen werden, dass sie die hier als von „gewisser Schwere“, mithin im Verschulden nicht als leicht befundene Verweigerung von Kontrollen weniger gewichtig halten würde als die Verletzung von materiellen Pflichten. Vielmehr hielt sie Kontrollen gerade im Hinblick auf die Einhaltung der Lohnschutzbestimmung in einem präventiven Sinn für essenziell wichtig (vgl. oben lit. b) und berück- sichtigte auch den Zweck der Strafe, künftige Kontrollverweigerungen zu ver- meiden (angef. Urteil E. 5.4). Damit setzte die Vorinstanz entgegen der Kläge- rin die Kontrollrenitenz zu den materiellen Verstössen in ein Verhältnis und stellte auch hinreichend in Rechnung, den Arbeitnehmern die Geltendma- chung ihrer individuellen Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu ermögli- chen. Ferner räumt die Klägerin im Berufungsverfahren ein, Verstösse der Beklagten in der Vergangenheit seien bisher kein Thema gewesen. Diesbe- zügliche neue Vorbringen im Berufungsverfahren scheitern daher an der No- venschranke (Art. 317 ZPO). Schliesslich wird nicht behauptet, dass die Be- klagte hinsichtlich Verzögerungen und Verweigerungen von Kontrollen schon in früheren Fällen taktiert hätte. Mithin vermag die Klägerin mit ihrer Berufung nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz die Schwere der Vertragsverletzung, das Verschulden und den Zweck, Vertragsverletzungen zu bestrafen und künftige Verletzungen zu verhindern, nicht adäquat beurteilt hätte. Inwiefern

Kantonsgericht Schwyz 16 weitere Kriterien von Art. 38 Abs. 4 GAVP bzw. der Rechtsprechung erheblich wären, macht die Klägerin mit ihrer Berufung nicht deutlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern interne Reglemente das Ermessen des Gerichts beschränken könnten. Schliesslich ist zu beachten, dass angesichts der nun- mehr gerichtlich angeordneten Duldungs- und Offenlegungspflichten von der Beklagten zu erwarten ist, sich künftig den Kontrollen zu unterziehen. Finanzi- elle Verhältnisse und andere betriebliche Umstände, welche die Beklagte trotzdem und ungeachtet ihrer Reputation veranlassen könnten, erneut mit Kontrollverzögerungen und -verweigerungen zu kalkulieren, legt die Klägerin konkret nicht dar. cc) Soweit die Beklagte dafürhält, dass eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 500.00 dem formellen Charakter des Verstosses Rechnung trage und dies pauschal mit der Evidenz der Übermässigkeit einer Konventionalstrafe von Fr. 15’000.00 begründet, setzt sie sich mit der vorinstanzlichen Bemes- sungsgründen nicht ansatzweise auseinander. Insoweit ist auf ihre Berufung wiederum nicht einzutreten. Im Übrigen begründete die Klägerin (bzw. deren Rekursinstanz) resp. die C.________ mehrfach die Rechtsmässigkeit ihres Vorgehens gegenüber den Einwänden der Beklagten, die letztlich einfach die Bedeutung von Kontrollen zur Durchsetzung des gesamtarbeitsvertraglich geregelten Arbeitnehmerschutzes ignoriert. Die Vorinstanz stellte ein diesbe- zügliches uneinsichtiges und unkooperatives Verhalten der Beklagten sowie das im Widerspruch zur Unterlassung eines Antrags auf die Bestellung einer unabhängigen Kontrollstelle stehende Verweigern einer Kontrolle durch ein Drittunternehmen zutreffend in der Bemessung einer verhältnismässigen bzw. geeigneten Konventionalstrafe auf Fr. 15’000.00 fest (vgl. oben lit. bb und angef. Urteil E. 5.4).

d) Aus diesen Gründen ist die Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 15’000.00 nicht zu beanstanden.

Kantonsgericht Schwyz 17

4. Zusammenfassend sind beide Berufungen, soweit auf sie einzutreten ist, in der Sache abzuweisen.

a) Soweit die Beklagte die Verlegung der Prozesskosten im erstinstanzli- chen Verfahren rügt, übersieht sie einerseits, dass es sich vorliegend nicht um ein arbeitsrechtliches Verfahren handelt (vgl. oben E. 1 vor lit. a sowie Hof- mann/Baeckert, BSK, 4. A. 2024, Art. 114 ZPO N 5 i.V.m. Art. 113 ZPO N 19 m.H.) und andererseits, dass die Klägerin abgesehen von der Höhe der Kon- ventionalstrafe mit all ihren Klagebegehren durchdrang.

b) Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren vollumfängliche erstinstanzli- che Prozesskostenfolgen zu Lasten der Beklagten geltend macht, vermag sie nicht darzutun, dass sie in Bezug auf die überklagte Höhe der Konventional- strafe nicht unerheblich unterliegt. Denn die auch mit den Bemessungs- umständen beweisbelastete Klägerin durfte wie gesagt (vgl. E. 3.c) nicht von Vornherein davon ausgehen, dass das Verhalten der Beklagten ohne Weite- res eine maximale Konventionalstrafe rechtfertigen würde. Es besteht daher kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen und trotz Anwen- dung von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO die Prozesskostenverteilung nicht vollum- fänglich zu Lasten der Beklagten vorzunehmen.

c) Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten auf Fr. 4’500.00 fest, ohne sich über die Rückerstattung des Rests des Vorschusses von Fr. 4’600.00 zu äus- sern. Es besteht kein Anlass auf diese Frage zurückzukommen, nachdem die Abrechnung über die Gerichtskosten (Vi-act. 17 über Fr. 600.00 einschl. Schlichtungsgebühr von Fr. 500.00) aktenkundig vorbereitet ist.

d) Auf die im Berufungsverfahren neu aufgelegten Abrechnungen über erstinstanzliche Aufwendungen ist nicht einzutreten. Abgesehen davon beru- hen diese teilweise auf nicht mit § 8 GebTRA vereinbarten Stundenansätzen

Kantonsgericht Schwyz 18 und legt die Klägerin nicht begründet dar, inwiefern ihr, einem ständig mit Kon- trollen nach dem GAVP befassten Organ, schwierige tatsächliche und/oder rechtliche Fragestellungen vorgelegen hätten. Dass die Vorinstanz ausgehend von einer vollen Entschädigung von Fr. 6’000.00 der Klägerin eine reduzierte Entschädigung von Fr. 3’000.00 zusprach, ist unter diesen Umständen und nach dem Tarif von bis maximal Fr. 9’250.00 nicht zu beanstanden.

e) Die Kosten der vorliegend nach Art. 125 ZPO zur Vereinfachung verei- nigten Behandlung beider Berufungen gehen je hälftig zu Lasten der mit ihrem jeweiligen Rechtsmittel unterliegenden Parteien. Entsprechend haben die Par- teien sich gegenseitig keine Entschädigungen auszurichten;-

Kantonsgericht Schwyz 19 erkannt:

1. Die Berufungen werden, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 10’000.00 wer- den je zur Hälfte den Parteien auferlegt und durch die von ihnen geleis- teten Vorschüssen gedeckt.

3. Den Parteien werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 50’000.00.

5. Zufertigung an die Beklagte (1/R), den Vertreter der Klägerin (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 8. Juli 2026 amu